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   FG Hamburg, 10.04.1986 - II 259/84   

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FG Hamburg, 10.04.1986 - II 259/84 (https://dejure.org/1986,24339)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.1986 - II 259/84 (https://dejure.org/1986,24339)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 1986 - II 259/84 (https://dejure.org/1986,24339)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1986, 589
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 22.01.2004 - III R 26/02

    Beklagtenbezeichnung

    Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welches von zwei in Betracht kommenden FÄ sich die Klage richtet, so kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1982 1 C 62/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 172; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 1981 V 194/78, EFG 1981, 460; FG Hamburg, Urteil vom 10. April 1986 II 259/84, EFG 1986, 589; FG Bremen, Urteil vom 14. November 1989 II 134/87 K, EFG 1990, 255).
  • FG Berlin, 25.06.2001 - 8 K 8234/00

    Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift; Veräußerung einer inländischen

    Ist auf Grund objektiver Umstände erkennbar, daß die Bezeichnung der Person des Klägers fehlerhaft ist und kann das Gericht durch Auslegung der Klageschrift, des weiteren Tatsachenvortrags, des Willens der Beteiligten sowie gegebenenfalls der Steuerakten oder des Handelsregisters ermitteln, welche Person der wirkliche Kläger sein soll, so ist die Klage als eine solche der sich durch Auslegung ergebenden Person anzusehen (BFH v. 14.11.1986 a. a. O., BFHE 148, 212, 214 = BStBl II 1987, 178, 178 f.; FG Hamburg v. 10.4.1986 - II 259/84 -, EFG 1986, 589; Tipke, in: Tipke / Kruse, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , § 65 FGO Tz. 10 f. m. N.).
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